Das Baufinanzierungslexikon erläutert Ihnen wichtige Fachausdrücke. Sie werden die Aussagen Ihres Beraters leichter verstehen, wenn Sie dessen “Fachchinesisch” einordnen können.
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Eintragung in Abt. II des Grundbuches, die den Anspruch des Grundstückskäufer auf Eigentumsübertragung bis zu seiner endgültigen Eintragung als neuer Eigentümer sichert. Verfügungen und Belastungen über das Grundstück, die zeitlich nach der Auflassungsvormerkung vorgenommen werden, sind ohne Zustimmung des Auflassungsberechtigung (= Grundstückskäufer) unwirksam.
Die Auflassungsvormerkung (ist noch ein germanisches Recht) dient der Sicherung des schuldrechtlichen Anspruches auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück.