Das Baufinanzierungslexikon erläutert Ihnen wichtige Fachausdrücke. Sie werden die Aussagen Ihres Beraters leichter verstehen, wenn Sie dessen “Fachchinesisch” einordnen können.
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Die Abschreibung (AfA = Absetzung für Abnutzung) ist ein Betrag bzw. Methode zur Ermittlung für die jährliche verbrauchsbedingte Wertminderung von Wirtschaftsgütern (Immobilien, Maschinen etc.). Diese Wertminderung kann steuerlich geltend gemacht werden. Für eigengenutzte Objekte ist zur Zeit keine Abschreibung vorgesehen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die Grundlage für die Berechnung der Abschreibung. Grundstückskosten oder Teile eines Grundstücks können nicht abgeschrieben werden, weil sich Grundstücke nicht abnutzen. Es gibt verschiedene Abschreibungsmethoden, z.B. die lineare Abschreibung, die degressive Abschreibung und die Leistungsabschreibung. Die Wahl der Abschreibungsmethode ist größtenteils vom Gesetzgeber vorgegeben. Seit 2006 können Immobilien nicht mehr degressiv abgeschrieben werden. Ab Sept. 2023 ist die degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) wieder möglich und lässt sich bereits auf Bauprojekte mit Baubeginn nach dem 30. September 2023 anwenden. Die neue Sonderabschreibung soll der Baubranche Schwung verleihen. Sie gilt nur für neu gebaute oder neu erworbene Wohnimmobilien, die vermietet werden sollen.