Lexikon der Baufinanzierung

Das Nachschagewerk für alle, die es genau wissen wollen

Das Baufinanzierungslexikon erläutert Ihnen wichtige Fachausdrücke. Sie werden die Aussagen Ihres Beraters leichter verstehen, wenn Sie dessen “Fachchinesisch” einordnen können.

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Maklercourtage

Seit dem 01.01.2021 gilt eine neue gesetzliche Regelung zur Maklercourtage (Maklergebühr) § 656c und § 656d BGB
1.) Der Makler wird von Verkäufer und Käufer zu gleichen Teilen bezahlt und es wird eine Doppelprovision vereinbart. (§ 656c BGB).
Diese Variante ist der Regelfall. Verkäufer und Käufer tragen jeweils 50 Prozent der Maklercourtage beim privaten Wohnungs- oder Hauskauf. Der Makler könnte dabei in einen Konflikt geraten, wessen Interessen er vertreten soll. Vom Verkäufer könnte er im Laufe der Zeit vielleicht mehr Aufträge erhalten.
2.) Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Vertrag und verpflichtet sich zur vollen Provisionsübernahme. Im Nachgang holt er sich jedoch einen Teil der Provision vom Käufer wieder (§ 656d BGB).
Man spricht hier von Abwälzung – hier vertritt der Makler nur den Verkäufer. Der Käufer verpflichtet sich aber im Kaufvertrag, einen Teil der Maklerprovision zu übernehmen. Der Anteil des Verkäufers muss mindestens 50 Prozent der Maklergebühren betragen, er kann jedoch auch mehr Maklerprovision übernehmen ( §§ 652 ff. BGB). Hier ist klar, der Makler wird vom Verkäufer bezahlt und in dessen Interessen muss er die Verhandlungen führen.
Die beiden Modelle sind nicht so extrem unterschiedlich, wie sie auf den ersten Blick erscheinen, denn der Käufer bestimmt, ob er kauft oder nicht. Die max. übliche Provision ist Anfang 2024 bei 3% zzgl. MwSt. = 3,57%.

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