Lexikon der Baufinanzierung

Das Nachschagewerk für alle, die es genau wissen wollen

Das Baufinanzierungslexikon erläutert Ihnen wichtige Fachausdrücke. Sie werden die Aussagen Ihres Beraters leichter verstehen, wenn Sie dessen “Fachchinesisch” einordnen können.

a b d e f g h i j k l m n o p r s t u v w z §

Auflassung (§ 925 BGB)

Diese zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar erklärt werden. In der Praxis wird sie regelmäßig mit in den Kaufvertrag aufgenommen. Kaufvertrag und Auflassung sind aber rechtlich streng zu unterscheiden. Auflassung (aus dem germanischen Recht – jemand auf das Grundstück lassen) und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewirken den Eigentumsübergang.

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